Veranstaltung: | 3 KMV |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 5 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Andre-Eike Schwalbach (Mitglied) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.01.2022, 16:52 |
A1: Satzung
Antragstext
Satzung der Grünen Jugend LDS
§1 Name, Sitz und Aufbau
(1) Der Verband trägt den Namen „Grüne Jugend Dahme-Spreewald“. Das Kürzel des
Verbandes ist „GJ-LDS.
(2) Das Einzugsgebiet und der Tätigkeitsbereich der GJ-LDS erstreckt sich auf
das Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald und dem Umfeld. Der Sitz ist Lübben.
(3) Der Verband steht als dessen Jugendorganisation der Partei Bündnis 90/Die
Grünen nahe, ist aber politisch und organisatorisch unabhängig. Der Verband
sieht sich als Jugendorganisation des Kreisverbandes Dahme-Spreewald von Bündnis
90/Die Grünen.
(4) Die GJ-LDS ist als eigenständige Basisgruppe Mitglied im Landesverband der
GRÜNEN JUGEND BRANDENBURG und im Bundesverband der GRÜNEN JUGEND.
§2 Aufgaben
(1) In der GJ-LDS haben sich junge Menschen zusammengeschlossen, um sich
gemeinsam durch Informations- und Bildungsarbeit, durch politische Schulung und
direkte Aktionen für die Schaffung eines politischen Forums für junge Menschen
im Landkreis Dahme-Spreewald.
(2) Besonderes Augenmerk richten wir auf die Schaffung eines friedlichen,
basisdemokratischen, nachhaltigen, ökologischen, fahrradfreundlichen,
toleranten, gleichberechtigten, antifaschistischen und sozialen Landkreis.
(3) Zur Verwirklichung dieser Ziele streben wir die Vernetzung mit verschiedenen
regionalen Verbänden, -gruppen und Initiativen an, die ähnliche Interessen
verfolgen.
(4) Die GJ-LDS beabsichtigt, durch eigene Anträge die Inhalte der GRÜNEN JUGEND
BRANDENBURG und der Partei Bündnis 90/Die Grünen zu beeinflussen.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GJ-LDS kann werden, wer die in der Landessatzung der Grünen
Jugend Brandenburg vorgeschriebene Altersgrenze noch nicht vollendet hat und
sich zu der Mehrheit der Zielen der GJ-LDS bekennt.
(2) Mitglied der GJ-LDS ist, wer im Landesverband der Grünen Jugend Brandenburg
Mitglied ist und im Einzugsbereich der GJ-LDS gemeldet ist oder sich disem
verbunden fühlt.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit der in der Landessatzung der GJ BB festgelegten
Altersgrenze, durch Austritt, Ausschluss, Wegzug oder Tod.
(4) Der Austritt aus der Ortsgruppe ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu
erklären.
(5) Näheres zum Paragraphen Mitgliedschaft regeln die Landes- und Bundessatzung
der Grünen Jugend.
(6) Doppelmitgliedschaften sind anerkannt in der GJ-LDS.
§4 Organe
(1) Zu den Organen des Verbandes gehören die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das oberste beschlussfassende Organ der GJ-LDS. Sie setzt sich
aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen und tagt öffentlich, sofern sich eine
einfache Mehrheit der Anwesenden nicht dagegen ausspricht. Bei Angelegenheiten,
die Personen betreffen, ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) Es wird angestrebt, dass die MV monatlich zusammentritt. Näheres wird durch
die Mitglieder der Gruppe unter Koordination des Vorstands organisiert. Eine MV
wird vom Vorstand, alternativ auf Wunsch von mindestens fünf Mitgliedern, die
dies schriftlich erklären, einberufen. Es besteht eine Ladungsfrist von sieben
Tagen.
(3) Die MV … a. bestimmt Grundlinien für die politische und organisatorische
Arbeit des Verbandes, b. beschließt über eingebrachte Anträge, c. wählt und
entlastet den Vorstand, d. kann einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit mit einer
absoluten Mehrheit abwählen, wenn dies auf der Tagesordnung angekündigt wurde,
e. beschließt und ändert die Satzung und die Geschäftsordnung der MV, f.
beschließt den Haushalt, g. vergibt Voten für Parteigremien.
(4) Die Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich
zu machen.
(5) Die Beschlüsse der MV gelten mit einer einfachen Mehrheit als angenommen, es
sei denn ein FIT*-Veto wird eingelegt. Satzungsänderungen erfordern die
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversamlung ist bei Anwesenheit von fünf stimmberechtigten
Mitgliedern beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der GJ-LDS.
(7) Abstimmungen über Satzungen, Anträge oder Personeneinwahlen können auch
online abgehalten werden.
§6 Kreisverbandsvorstand (KVV)
(1) Der ehrenamtlich tätige KVV führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der
Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die GJ-LDS nach außen hin und
gegenüber der Partei Bündnis 90 /Die Grünen.
(2) Die Amtszeit seiner Mitglieder beträgt ein Jahr.
(3) Der KVV setzt sich aus zwei Sprecher*innen, eine*r politischen
Geschäftsführers sowie Mitgliedern, welche sich am politischen Geschehen in
unserem Einzugsgebiet beteiligen wollen.
(4) Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
(5) Der KVV ist quotiert zu besetzen, d.h. mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder müssen Frauen, Inter- oder Trans*-Personen (FIT*-Personen)
sein. Genaueres wird durch §8 (2) geregelt.
(6) Den Mitgliedern des KVVs steht es frei, vor Ablauf der regulären Amtszeit
ihren Rücktritt ohne die Angabe von spezifischen Gründen zu erklären. Scheidet
ein Mitglied aus dem KKV aus, kann auf Beschluss der MV eine Nachwahl
stattfinden. Nachgewählte Mitglieder des KVVs sind für die Zeit bis zum Ablauf
der laufenden Wahlperiode im Amt.
§7 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Abstimmungen sind im Allgemeinen
offen durchzuführen. Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes
wird eine Abstimmung geheim durchgeführt.
(2) Bei Vorstandswahlen ist anzumerken, wenn die/der Kandidierende eine
Mitgliedschaft in einer anderen Partei hatte.
(3) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen,
geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der MV
mindestens eine Woche vor der Versammlung angekündigt wurde und die
Satzungsänderung schriftlich enthalten ist.
(4) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine eigens dafür einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
(5) Termine und Protokolle werden über verschiedene Wege, bspw. eine
WhatsAppGruppe sowie einen Discord-Server ausgetauscht.
§ 8 Frauen, Inter und Trans-Forum (FIT*-Forum)
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten
Frauen, Inter und Transpersonen unter den Mitgliedern beschließen, ob sie ein
Frauen, Inter und Trans-Forum (FIT*-Forum) abhalten wollen. Der Antrag wird mit
einer Pro- und einer Contra-Rede behandelt, eine Öffnung der Debatte ist
möglich. Die anwesenden Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang in
Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des FIT*-Forums das • •
Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Den Organisator*innen sind für ein
Parallelprogramm für alle, die nicht am FIT*-Forum teilnehmen, verantwortlich.
Das FIT*-Forum gilt als Teil des jeweiligen Gremiums. Auf dem FIT*-Forum können
die anwesenden Frauen, Inter und Transpersonen:
a. über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, soweit
vorher zu besetzende FIT*-Plätze nicht besetzt werden konnten,
b. ein Frauen, Inter und Trans-Votum (FIT*-Votum) beschließen,
c. ein Frauen, Inter und Trans-Veto (FIT*-Veto) aussprechen.
(2) Öffnung von offenen Plätzen:
a. Sollte keine Frau, Inter oder Transperson auf einen Frauen, Inter und
Transpersonen-Platz (FIT*-Platz) kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese
Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese Plätze zu öffnen.
b. Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine Frau, Inter oder
Transperson auf einem FIT*-Platz kandidiert oder gewählt wurde, aufgrund der
Regel, dass alle Gremien mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter und
Transpersonen besetzt werden müssen, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber
von einem FIT*-Forum aufgehoben werden.
c. Das FIT*-Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für
alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt,
bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
(3) Frauen, Inter und Trans-Votum (FIT*-Votum) / Frauen, Inter und Trans-Veto
(FIT*-Veto) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht
von Frauen, Inter und Transpersonen berühren oder von denen diese besonders
betroffen sind, haben die Frauen, Inter und Transpersonen die Möglichkeit vor
der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den Frauen,
Inter und Transpersonen durchzuführen. Es kann ein FIT*-Votum, ein FIT*-Veto
oder ein FIT*-Votum verbunden mit einem FIT*-Veto beschlossen werden. Ein FIT*-
Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die Entscheidung über diese Anträge
wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten die Abstimmungsergebnisse
zwischen der Entscheidung des FIT*-Forums und der Gesamtversammlung voneinander
abweichen, hat das FIT*-Veto aufschiebende Wirkung, soweit es vorher beschlossen
wurde. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht
werden. Ein erneutes FIT*-Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 9 Redeliste
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches
das Recht von Frauen, Inter und Transpersonen auf die Hälfte der Redezeit
gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelisten. Kann eine
Quotierung nicht mehr gewährleistet werden, kann die Diskussion nur durch ein
FIT*-Votum weitergeführt werden. Die Diskussionsleitung ist mindestens zur
Hälfte von Frauen, Inter und Transpersonen zu übernehmen. (2) Satz (1) wird in
Kraft gesetzt, bei einem FIT*-Anteil von 20 Prozent.
§10 Finanzen
(1) Allgemeines Der KVV ist gemeinsam für die Finanzen zuständig.
(2) Einnahmearten
a. Der Grünen Jugend Dahme-Spreewald fließen Einnahmen in Form von freiwilligen
Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Teilnahmebeiträgen, öffentlichen Zuwendungen,
Unterstützung von Parteien oder politischen Jugendverbänden sowie
Verkaufserlösen zu.
b. Der Grünen Jugend Dahme-Spreewald können Spenden in Form von Geld-, Sachoder
Verzichtsspenden zufließen. Übersteigt die Summe aus allen Spenden einer Person
in einem Kalenderjahr 200 Euro, so sind Spender*in und Jahressumme aus den
Spenden im Finanzbericht zu nennen. Bargeldspenden über 50,00 Euro dürfen nicht
angenommen werden. Bargeldspenden müssen quittiert werden.
c. Erhebt die Grüne Jugend Dahme-Spreewald Teilnahmebeiträge zu einer
Veranstaltung, so soll die Summe der Erlöse dieser Veranstaltung die Summe der
Aufwendungen nicht überschreiten. Der Betrag der gezahlten Teilnahmebeiträge
muss pro Teilnehmer*in auf dem Teilnehmer*innenliste aufgeführt sein.
d. Verkaufserlöse dienen nicht der Gewinnerzielung. Die Summe der Erlöse soll
die Summe der Bereitstellungskosten nicht überschreiten.
(3) Ausgabearten Die Grüne Jugend Dahme-Spreewald verwendet die Einnahmen für
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebs, Kreisverbandsvorstandsarbeit,
Mitgliederversammlungen, Fachforenarbeit, Aktionen / sonstige Veranstaltungen,
Öffentlichkeitsarbeit, Unterstützung der politischen Arbeit anderer
Jugendverbände oder Teilgliederungen sowie für sonstige Ausgaben. Betreffen
Ausgaben Lebensmittel, so dürfen diese nur vegan sein. Dabei soll besonders
darauf geachtet werden, dass die verwendeten Lebensmittel aus ökologischer
Erzeugung stammen und Obst und Gemüse vor allem regional und saisonal bezogen
werden. Lebensmittel aus fairen Handel sind zu bevorzugen.
(4) Darlehen und Kredite Die Grüne Jugend Dahme-Spreewald gewährt keine Kredite.
(5) Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Haushaltsplan
a. Die letzte Mitgliederversammlung eines Jahres beschließt einen Haushaltsplan
für das kommende Jahr mit absoluter Mehrheit.
b. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einen nachträglichen Haushaltsplan
beschließen, der den vorherigen ablöst.
c. Der Haushaltsplan führt die geplanten Einnahmen und Ausgaben auf.
d. Hat die Mitgliederversammlung keinen Haushaltsplan beschlossen, so beschließt
der KVV einen vorläufigen Haushaltsplan, in dem die Summe der Ausgaben weder die
Summe der Einnahmen, noch die Summe der Ausgaben aus dem Vorjahr überschreiten
darf. Der vorläufige Haushaltsplan ist unverzüglich nach Beschluss allen
Mitgliedern zugänglich zu machen.
e. Die tatsächlichen Ausgaben einer Ausgabenart dürfen die geplanten Ausgaben
nicht um mehr als ein Zehntel überschreiten.
f. Ein Haushaltsplan ist nichtig, falls der Kreisverbandsvorstand feststellt,
dass die Summe der tatsächlichen Einnahmen am Jahresende die geplanten Einnahmen
um mehr als ein Zehntel unterschreiten wird. Er gilt dann als nicht beschlossen.
g. Satz 6e wird vorläufig ausgesetzt.
(7) Finanzbericht
a. Der Kreisverbandsvorstand erstellt zum 31. Januar des Folgejahres einen
Finanzbericht.
b. Der Finanzbericht führt alle Einnahmen und Ausgaben aus dem abgelaufenen
Kalenderjahr detailliert auf.
c. Der KVV fügt dem Finanzbericht in Anlagen Belege für alle im Finanzbericht
gemachten Angaben hinzu.
d. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Person, welche die Angaben im
Finanzbericht überprüft und einen Bericht erstellt. Sie legt den
Rechnungsprüfungsbericht bis zum 28. Februar vor.
e. Auf der ersten Mitgliederversammlung nach Erstellung des Finanz- und des
Rechnungsprüfungsberichtes werden diese durch die Verfasser*innen vorgestellt.
f. Alle Mitglieder der GJ-LDS haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen.
(8) Bankkonto a. Der Kreisverbandsvorstand unterhält ein Bankkonto im Namen der
GJ-LDS.
(9) Handkasse
a. Der Basisgruppenvorstand führt eine Handkasse.
b. Der Basisgruppenvorstand führt einen Nachweis über die Handkasse, in dem jede
Ein- und Auszahlung mit Datum, Betrag, Empfänger und Verwendungszweck
festgehalten wird.
(10) Budgetaufteilung
a. Der Kreisverbandsvorstand kann, im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes,
für einzelne Projekte (Veranstaltungen, Veröffentlichungen o.ä.) einen
Finanzrahmen festsetzen.
b. Der Kreisverbandsvorstand entscheidet über die Zulässigkeit von Ausgaben als
„sonstige Ausgaben“.
(11) Auszahlungen an natürliche Personen
a. Natürliche Personen können Kostenerstattungen erhalten, sofern der
Kreisverbandsvorstand dem zustimmt.
b. Natürliche Personen können pauschale Aufwandsentschädigungen für eine
regelmäßige Tätigkeit für die Grüne Jugend Brandenburg erhalten, sofern die
Mitgliederversammlung dies beschließt.
c. Natürliche Personen können pauschale Aufwandsentschädigungen für eine
einmalige oder eine auf ein Projekt beschränkte Tätigkeit erhalten, sofern der
Basisgruppenvorstand dies beschließt.
d. Natürlichen Personen können Ausgaben erstattet werden, für die Sie in
Vorkasse getreten sind, falls es sich um vorher genehmigte Ausgaben der Grünen
Jugend LDS gehandelt hat und die Höhe der Ausgaben belegt ist.
e. Weitere Auszahlungen an natürliche Personen sind nicht zulässig. Die Satzung
tritt am 21.11.2021 in Kraft.
Kommentare